Corona: Finanzhilfen und Arbeitsrechtliches für Unternehmen
Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von pandemiebedingten Schließungen betroffen sind, mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der Novemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist seit dem 25. November und bis zum 31. Januar 2021 möglich.
Anträge für Dezemberhilfe können Soloselbstständige seit dem 22. Dezember und "prüfende Dritte" (Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) seit dem 23. Dezember 2020 stellen. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe ist bis zum 31. März 2021 möglich.
Sowohl für die November- als auch für die Dezemberhilfe erfolgt die Antragstellung elektronisch über die Überbrückungshilfe-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines "prüfenden Dritten". Sie benötigen dafür ein eigenes Elster-Zertifikat. Details erfahren Sie unter www.elster.de.
Antragsberechtigt sind
- direkt betroffene Unternehmen, also alle (auch öffentliche), die aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden ebenso wie Schausteller und Marktkaufleute als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
- indirekt betroffene Unternehmen – solche, die im November und Dezember faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert waren, weil sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielten.
- Unternehmen (beispielsweise Caterer), die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze über betroffene Dritte (etwa über Veranstaltungsagenturen) mit direkt betroffenen Unternehmen (zum Beispiel Messen) erzielen. Sie müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November beziehungsweise Dezember 2020 aufgrund der Beschlüsse einen Umsatzeinbruch von 80 Prozent erlitten haben.
Die Überbrückungshilfe wurde verlängert. Anträge können bis 31. Januar 2021 gestellt werden.
Mit dem Überbrückungsprogramm der Bundesregierung können Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten erhalten. Es gilt auch für gemeinnützige Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit, wie z. B. Bildungsstätten.
Die Förderung beträgt bis zu 150.000 Euro für drei Monate. Voraussetzung: der Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen.
Junge Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, können spätere Vergleichszahlen vorlegen. Anders als beim Vorgängerprogramm, der „Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“, gibt es keine starre Begrenzung der Zahl der Beschäftigten.
Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten gelten die Höchstbeträge, die Sie bereits von der „Soforthilfe“ kennen (9.000 bzw. 15.000 Euro). Bei Kleinunternehmen, die mit besonders hohen Fixkosten belastet sind, können diese Höchstbeträge aber auch überschritten werden.
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).
Die Anträge werden über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt. Diese müssen sich vorab auf dem Portal Überbrückungshilfe registrieren.
Infoseiten Überbrückungshilfe vom Land Hessen
Antragstellung im Bundesportal Überbrückungshilfe
Regierungspräsidium Gießen: Bewilligungsstelle und Kontakt für laufende Anträge
Wenn Schulen und Betreuungseinrichtungen aufgrund von Coronafällen geschlossen sind oder Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, können verschiedene Personengruppen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungszahlungen beantragen.
Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
- Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die Vereins- und Kulturlandschaft abzufedern, hat Hessen das Förderprogramm zur „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“ herausgebracht. Alle gemeinnützigen Vereine in Hessen können bis zu 10.000 Euro Unterstützung beantragen, beispielsweise für Mietkosten oder Ausfallhonorare. Vereine können ab dem 1. Mai 2020 die Soforthilfe beantragen.
Alle Infos und Antragsformulare auf der Seite der Hessischen Landesregierung
Hessisches Förderprogramm für Verbundausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen während der Corona-Pandemie
Ausbildungsbetriebe können im ersten Ausbildungsjahr eine 100-prozentige Förderung der Ausbildungsvergütung erhalten. Es werden außerdem Ausbildungsverbünde aus mindestens zwei Partnern gefördert, wenn Inhalte im Betrieb schwer zu vermitteln sind. Als Partner kommen neben den Unternehmen auch Bildungsträger oder Ausbildungsdienstleister in Frage. Mehr Infos
Prämien für Ausbildungsverträge: Programm "Ausbildung sichern"
Mit bis zu 3.000 Euro Prämie belohnt die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen für jeden im Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Voraussetzung ist, dass der Betrieb in erheblichem Maß von der COVID-19-Krise betroffen ist. Auch wer Azubis aus pandemiebedingt insolventen Betrieben übernimmt, wird finanziell belohnt. Mehr Infos
Wesentliche Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) mit Gültigkeit zum 01.01.2021 (§ 2 und § 3 SodEG):
Beeinträchtigung durch Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz
- Der Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für die sozialen Dienstleister greift weiterhin nur dann, wenn diese durch bundesweit und regional erlassene Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz beeinträchtigt sind.
- Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der soziale Dienstleister unmittelbar durch bundesweit oder regional erlassene Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz in seinem Bestand gefährdet ist und/oder wenn diese Maßnahmen mittelbar seinen Bestand gefährden, d. h. durch die Auswirkungen, die sich in der Folge der erlassenen Schutz- und Hygienemaßnahmen ergeben. Dabei ist die Beeinträchtigung nicht zwangsläufig auf die Dauer der Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz beschränkt.
- Der Leistungsträger kann daher nicht in jedem Fall einschätzen, wie lange der soziale Dienstleister im Sinne von § 2 Satz 3 beeinträchtigt ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger zu erleichtern, wird der soziale Dienstleister verpflichtet, dem Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen, wenn er nicht mehr beeinträchtigt ist. Damit wird vermieden, dass Zuschüsse gezahlt werden, obwohl eine Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt. Diese Verpflichtung wird in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.
Vorliegen einer Rechtsbeziehung
- Künftig wird nicht mehr darauf abgestellt, dass am 16.03.2020 eine sozialrechtliche Rechtsbeziehung des sozialen Dienstleisters zu einem Leistungsträger vorliegen musste.
- Nunmehr muss der soziale Dienstleister bei der Antragstellung versichern, für welchen Zeitraum eine sozialrechtliche Rechtsbeziehung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 mit der gemeinsamen Einrichtung besteht. Nur für Zeiten, in denen eine Beeinträchtigung und eine Rechtsbeziehung besteht, können Zuschüsse nach dem SodEG gewährt werden.
Weiterer Betrachtungszeitraum der relevanten Zahlbeträge, die Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses sind
- Die Höhe der Zuschüsse leitet sich im Regelfall weiterhin aus dem Monatsdurchschnitt der Zahlbeträge, die ein sozialer Dienstleister vom Leistungsträger im bisherigen Betrachtungszeitraum März 2019 bis Februar 2020 erhalten hat, ab.
- Für soziale Dienstleister, deren Rechtsverhältnis erst nach dem Februar 2020 begründet wurde, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt.
Umsetzung des verlängerten Sicherstellungsauftrags (§ 2 und § 3 SodEG)
- Der Sicherstellungsauftrag im Zuschusszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 wird wie folgt umgesetzt:
- Für soziale Dienstleister, die bereits SodEG-Zuschüsse erhalten und im Antrag bestätigen, dass keine Änderungen zu den vorrangigen Mitteln und zum Umgang mit den Honorarlehrkräften im ersten Antrag vorliegen, ist keine Neuberechnung der Zuschusshöhe erforderlich. Soweit die Angaben plausibel sind, kann der laufende monatliche Zuschuss in der bisherigen Höhe bewilligt werden.
- Für soziale Dienstleister, die bereits SodEG-Zuschüsse erhalten und Änderungen (z. B. zu den vorrangigen Mitteln) anzeigen, bleibt der Monatsdurchschnitt aus dem Betrachtungszeitraum von März 2019 bis Februar 2020 unverändert. Unter Berücksichtigung der vorrangigen Mittel ist die Zuschusshöhe neu zu berechnen.
- Für soziale Dienstleister, die erstmalig einen SodEG-Zuschuss beantragen und bei denen eine Rechtsbeziehung besteht bzw. erst nach Februar 2020 bestanden hat, ist der SodEG-Zuschuss neu zu berechnen.
- Soziale Dienstleister müssen für den Zuschusszeitraum ab 01.01.2021 einen neuen Antrag stellen; im neuen Antrag ist die Erbringung gleichwertiger Angebote in alternativer Form als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen.
Während der Coronakrise erleichtert die Bundesregierung Sonderzahlungen an Beschäftigte.
Unterstützen Unternehmen ihre Beschäftigten mit einer Bonuszahlung aufgrund der aktuellen Lage, dann ist diese bis 1.500 Euro von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Voraussetzungen:
- Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten den Bonus als finanzielle Unterstützung aus oder stellen ihn als Sachleistung bereit.
- Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
- Der Bonus muss zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.
Unternehmen, egal welcher Größe, und seit 09.11.2020 auch Selbständige können den Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Er finanziert laufende Betriebskosten oder Investitionen. Der Kredit wird zu 100 Prozent durch die KfW abgesichert, das erhöht die Chance, eine Kreditzusage durch die Hausbank zu erhalten. Eine Besicherung ist nicht erforderlich. Mehr Informationen bei der KfW
Mit "Hessen-Mikroliquidität" können Solo-Selbständige und kleine Unternehmen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) unkompliziert einen Kredit beantragen - eine Alternative zu den anderen Hilfsprogrammen. Es werden Darlehen zwischen 3.000 und 35.000 Euro pro Person gewährt, bankübliche Sicherheiten sind nicht notwendig. Mehr Infos und Antragsstellung
Perspektivenberatung der RKW Hessen GmbH
So dokumentieren Sie steuerlich relevante betriebliche Besonderheiten - speziell in der Coronakrise
Kurzarbeitergeld beantragen bei der Bundesagentur für Arbeit
Liquiditätshilfen der WI-Bank für kleine und mittlere Unternehmen
Informationen der KfW-Bank: Kredite für Unternehmen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus
Bundesministerium für Finanzen: Alles zu den Hilfsmaßnahmen des "Corona-Schutzschilds"
IHK Frankfurt am Main: Förderhilfen und Bürgschaften, Hotlines, Checklisten
IHK Darmstadt: Pandemieplan, Sofortmaßnahmen, Finanzhilfen, Arbeitsrecht
Weitere Informationen

Kerstin Zappe
Projektleiterin Hessische Weiterbildungsdatenbank
& Öffentlichkeitsarbeit
Sie haben Fragen, Ergänzungen, gute Tipps für den Bildungsbereich? Dann schreiben Sie uns, wir rufen gern zurück.
Präsenzunterricht während der Pandemie
Digitale Tools für Teamarbeit, Projekte und Wissensvermittlung
Aktuelle Infos und Verordnungstexte auf den Seiten der Hessischen Landesregierung
Immer auf dem Laufenden bleiben: Corona-Messenger der Hessischen Landesregierung für Ihr Mobilgerät
Coronaseiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration
Coronaseiten des Bundesgesundheitsministeriums
Aktuelle Fallzahlen und Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS